BGH - Urteil vom 20.07.2021
VI ZR 633/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 573/18
OLG Braunschweig, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 173/19

Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Schadensersatzbegehren wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 633/20

DRsp Nr. 2021/12614

Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Schadensersatzbegehren wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall.

1. Der Hersteller des Motors mit einer illegalen Motorsteuerungssoftware haftet auch für die Fahrzeugmodelle seiner Tochtergesellschaften.2. Den VW-Konzern trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihm getroffen und ob sein Vorstand hiervon Kenntnis hatte.3. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.