BGH - Urteil vom 25.10.2022
VI ZR 339/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2023, 321
MDR 2023, 99
VersR 2023, 196
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2428/17
OLG Braunschweig, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 503/18

Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem (Gebrauchtwagen-)Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Voraussetzungen der Haftung, Schadensberechnung nach Weiterverkauf); Schutz der Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden

BGH, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen VI ZR 339/20

DRsp Nr. 2022/17626

Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem (Gebrauchtwagen-)Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Voraussetzungen der Haftung, Schadensberechnung nach Weiterverkauf); Schutz der Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem (Gebrauchtwagen-)Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Voraussetzungen der Haftung, Schadensberechnung nach Weiterverkauf).

1. Die Veräußerung des vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs steht der Geltendmachung des im ungewollten Vertragsschluss liegenden Schadens nicht entgegen. Der Schaden ist dann in der Weise zu berechnen, dass der Geschädigte von dem von ihm bei Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis den Wert seiner durch Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen sowie den von ihm beim Weiterverkauf erzielten Veräußerungserlös abzieht.