1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 2020 durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu
binnen dreier Wochen
Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Die A XXX GmbH (im Folgenden: A) beauftragte den Kläger mit der Herstellung und dem Einbau von Fenstern und Türen auf dem Bauvorhaben N XXX in Potsdam. Auf der Baustelle war auch die Beklagte tätig, die von der A mit anderen Bauleistungen beauftragt war.
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