Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22.09.2016, Az.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500 € seit dem ..... sowie aus 6.500 € seit dem ...... zu zahlen, abzüglich am 20.03.2015, am 10.04.2015 und am 22.05.2015 jeweils gezahlter 150 €.
3.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
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