BGH - Urteil vom 07.02.2012
VI ZR 133/11
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 S. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2012, 201
MDR 2012, 398
NJW 2012, 1953
NZV 2012, 217
VRS 2012, 140
VersR 2012, 504
ZIP 2012, 1181
r+s 2012, 196
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 259/08
OLG Frankfurt in Darmstadt, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 67/09

Haftung eines die Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr verletzenden Linksabbiegers bei einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen VI ZR 133/11

DRsp Nr. 2012/4875

Haftung eines die Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr verletzenden Linksabbiegers bei einem Verkehrsunfall

BGB § 249 (Ga) a) Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.b) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 579,91 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von mehr als 41,77 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3 S. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;

Tatbestand