FG München - Beschluss vom 26.04.2006
14 V 133/06
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 ;

Haftung eines Direktors einer geschäftsführenden britischen Limited (Ltd) für die Abgabenschulden der vertretenen Ltd

FG München, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 14 V 133/06

DRsp Nr. 2006/20831

Haftung eines Direktors einer geschäftsführenden britischen Limited (Ltd) für die Abgabenschulden der vertretenen Ltd

Der Direktor (Geschäftsführer) einer britischen Ltd, die ihrerseits Direktor einer im Inland angemeldeten anderen Ltd ist, hat die steuerlichen Pflichten der anderen Ltd zu erfüllen und kann für deren Abgabenschulden in Haftung genommen werden.

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 34 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers für Abgabenschulden der T Ltd mit Sitz in London/England und Betriebsstätte in Berchtesgaden.

Die T Ltd wurde im Auftrag eines Herrn G von der E Ltd gegründet. Sog. Direktor der T Ltd war vom 23. November 1999 bis 01. Oktober 2001 die K Ltd, deren Direktor wiederum der Antragsteller ist.

Der Antragsteller erteilte als Direktor der K Ltd Herrn G am 22. November 1999 Generalvollmacht zur Ausführung sämtlicher geschäftsführender Aufgaben der T Ltd.

Die T meldete ihr Gewerbe, Verkauf und Versand von Mode- und Geschenkartikeln, in Berchtesgaden an.

Wegen rückständiger Abgaben der T Ltd nahm der Antragsgegner (das Finanzamt) neben Herrn G den Antragsteller, gestützt auf § 69 Abgabenordnung (AO), mit Bescheid vom 18. Juni 2003 i.H. von insgesamt 45.610,50 EUR in Haftung.

Mit Einspruchsentscheidung vom 02. September 2005 wurde die Haftungsschuld auf 40.616,35 EUR herabgesetzt.