FG Niedersachsen - Urteil vom 06.06.2008
11 K 573/06
Normen:
AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 191;
Fundstellen:
EFG 2009, 1610

Haftung eines faktischen Geschäftsführers nach §§ 35, 69 AO - Haftungsbescheid; Haftung; Faktischer Geschäftsführer

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 11 K 573/06

DRsp Nr. 2009/20734

Haftung eines faktischen Geschäftsführers nach §§ 35, 69 AO - Haftungsbescheid; Haftung; Faktischer Geschäftsführer

1. Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO ist jeder, der wirtschaftlich über Mittel, die einem Angehörigen gehören, verfügen kann und als Verfügungsberechtigter auftritt. 2. Das Verhalten als faktischer Geschäftsführer hat zur Folge, dass dieser die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters der GmbH hat.

Normenkette:

AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 191;

Tatbestand:

Streitig ist die Haftung des Klägers nach §§ 34, 35 i.V.m. 69 Abgabenordnung (AO).

Der Kläger war Mitgesellschafter der X-GmbH (GmbH). Die GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3. April 1996 gegründet. Gesellschafter waren zunächst der Kläger, Y und T. Geschäftsgegenstand der GmbH war die Betonstahlverlegung. Als Geschäftsführer wurden zunächst die drei Gesellschafter bestellt.

Am 10. Dezember 1999 wurde die Auflösung der GmbH durch die Gesellschafter beschlossen. Als Liquidator wurde der Kläger bestellt. Die Auflösung der GmbH wurde trotz gerichtlicher Aufforderung zur Auflösung, Eintragung des Liquidators im Handelsregister und Verhängung eines Zwangsgeldes nicht durchgeführt.