Streitig ist, ob der Kläger als faktischer Geschäftsführer der G GmbH (im folgenden GmbH) wegen rückständiger Lohnsteuer 11 und 12/1998 sowie 1/1999 in Höhe von 42.796,93 DM gemäß §§ 34, 35, 69 der Abgabenordnung (AO) haftet.
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