BFH - Beschluss vom 07.10.2004
VII B 46/04
Normen:
AO § 44 Abs. 1 ; BGB § 421 § 427 ; HGB § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 827
Steuertelex 2005, 376
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 819/03

Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

BFH, Beschluss vom 07.10.2004 - Aktenzeichen VII B 46/04

DRsp Nr. 2005/3153

Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

1. Wenn Gesellschaften als solche (wie z. B. bei USt) der Besteuerung unterliegen, gelten für die persönliche Haftung der Gesellschafter die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß.2. Für das Außenverhältnis, d. h. für das Verhältnis der GbR bzw. deren Gesellschafter zu Dritten, wozu auch die Haftung gegenüber dem FA gehört, kommt es allein auf die formale Stellung des potentiell Haftenden als Gesellschafter an. Ob der Gesellschafter in tatsächlicher Hinweis daran gehindert war, die Rechte eines Gesellschafters auszuüben, ist unerheblich.3. Haften mehrere GbR-Gesellschafter nach § 44 Abs. 1 AO gleichrangig nebeneinander als Gesamtschuldner, so steht die Entscheidung, welcher von ihnen vom FA als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde.

Normenkette:

AO § 44 Abs. 1 ; BGB § 421 § 427 ; HGB § 128 ;

Gründe: