VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2021
2 S 2005/20
Normen:
AO § 39;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 621/14

Haftung eines Gerätespieleentwicklers für Vergnügungssteuerschulden eines Automatenaufstellers

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 2 S 2005/20

DRsp Nr. 2021/6830

Haftung eines Gerätespieleentwicklers für Vergnügungssteuerschulden eines Automatenaufstellers

1 Eine Satzungsregelung, nach der ein - mit dem Aufsteller nicht identischer - Eigentümer von Geldspielgeräten für die Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers der Geräte haftet, kann unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes im Hinblick auf den Grundsatz der Lastengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass der Eigentümer nur dann haftet, wenn er auch i.S.d. § 39 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG der wirtschaftliche Eigentümer der Geräte ist.2 Durch die - über den Rechtsmittelantrag hinausgehende vollständige - Aufhebung und Zurückverweisung verliert ein Rechtsmittelkläger nicht den durch das Verbot der reformatio in peius gewährten Schutz vor einer Verschlechterung der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung. Das untere Gericht, an das zurückverwiesen wird, hat keine größere Entscheidungsfreiheit als das obere Gericht, welches zurückverwiesen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2015 - 3 K 621/14 - geändert.