FG München - Urteil vom 02.10.2007
6 K 2678/06
Normen:
AO § 69 ; AO § 166 ;

Haftung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

FG München, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 2678/06

DRsp Nr. 2008/689

Haftung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Läßt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Vertretungsbefugnis nicht erloschen ist, Steuerbescheide der GmbH vor Eröffnung des Insolvenzverfahren bestandskräftig werden, kann er mit Einwendungen gegen Grund und Höhe des Steueranspruchs wegen § 166 AO nicht mehr gehört werden.

Normenkette:

AO § 69 ; AO § 166 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war seit Gründung Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma XY GmbH (GmbH). Ein weiterer Geschäftsführer war, ebenfalls einzelvertretungsbefugt, bestellt. Gegenstand der GmbH ist der Import, Export und Handel mit Waren aller Art. Der Kläger ist russischer Staatsbürger und hat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sein Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort ist nicht bekannt.

Eine gegen die GmbH durchgeführte Fahndungsprüfung ordnete Zahlungen aus den Jahren 1999 bis 2001, die auf das Privatkonto des Klägers bezahlt wurden, der GmbH zu, und ging von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) zugunsten des Klägers in folgender Höhe aus:

1999

1.482.077,77 DM = 757.774,33 EUR

2000

896.228,18 DM = 458.234,19 EUR

2001

34.696,82 DM = 17.740,20 EUR

Im Einzelnen wird auf den Bericht über die Fahndungsprüfung vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.