BGH - Beschluss vom 01.03.2010
II ZR 249/08
Normen:
HGB § 171; HGB § 230; BGB § 195; AktG § 54 Abs. 4; GmbHG § 19 Abs. 6;
Fundstellen:
EWiR § 171 HGB 1/2010, 643
JuS 2010, 924
WM 2010, 1367
ZIP 2010, 1341
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 35/07
OLG Schleswig, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 66/08

Haftung eines im Gesellschaftsvertrag mit einem Kommanditisten gleichgestellten atypischen stillen Gesellschafters für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts; Besonderer Haftungsgrund für die Außenhaftung eines stillen Gesellschafters

BGH, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen II ZR 249/08

DRsp Nr. 2010/11273

Haftung eines im Gesellschaftsvertrag mit einem Kommanditisten gleichgestellten atypischen stillen Gesellschafters für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts; Besonderer Haftungsgrund für die Außenhaftung eines stillen Gesellschafters

Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund.

1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 352.904,32 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171; HGB § 230; BGB § 195; AktG § 54 Abs. 4; GmbHG § 19 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, weil das Berufungsgericht die Revision uneingeschränkt zugelassen hat.