BGH - Urteil vom 13.07.2021
II ZR 126/19
Normen:
HGB § 171 Abs. 1 Hs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 339/17
OLG Hamm, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 74/18

Haftung eines Kommanditisten wegen der an ihn erfolgten Ausschüttungen bei Erforderlichkeit durch Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

BGH, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen II ZR 126/19

DRsp Nr. 2021/12688

Haftung eines Kommanditisten wegen der an ihn erfolgten Ausschüttungen bei Erforderlichkeit durch Inanspruchnahme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

1. Der Kommanditist haftet nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB in der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.2. Für die Frage, ob eine bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung vorliegt, können die für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf die Haftung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gestützte Klage abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 25.477,52 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1 Hs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Tatbestand