FG Nürnberg - Urteil vom 31.05.2005
II 143/02
Normen:
AO § 74 ;

Haftung eines Kreditinstituts mit beherrschendem Einfluss auf Grund von Sicherungsabreden

FG Nürnberg, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen II 143/02

DRsp Nr. 2005/11168

Haftung eines Kreditinstituts mit beherrschendem Einfluss auf Grund von Sicherungsabreden

Eine beherrschende Stellung i. S. v. § 74 Abs. 2 Satz 2 AO kann sich auch aus einer Sicherungsabrede ergeben.Die Haftungsvorschrift des § 74 AO ist so zu verstehen, dass sämtliche haftungsbegründende Umstände zugleich gegeben sein müssen. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Merkmale auch noch im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zur Haftung vorliegen müssen. Der einmal realisierte Haftungstatbestand bleibt bestehen, auch wenn die haftenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Haftungsbescheides nicht mehr im Eigentum des Haftenden vorhanden sind.

Normenkette:

AO § 74 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht gemäß § 74 AO in Haftung genommen und zur Zahlung der Haftungssumme aufgefordert wurde.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Sie stand mit der Firma L - OHG (L) in Geschäftsverbindung, der sie Kredite eingeräumt und die Vermietung von Mobilien, insbesondere von EDV-Anlagen, finanziert hatte. Neben der Klägerin stellten auch andere Kreditinstitute für die Leasing- und Vermietungsgeschäfte der L Gelder zur Verfügung. Am Gesamthandsvermögen der L war die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt.