FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 06.06.2002
2 K 401/01
Normen:
AO (1977) § 34 Abs. 1 § 35 § 69 ;

Haftung eines niederländischen Geschäftsführers einer deutschen GmbH wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 401/01

DRsp Nr. 2003/10425

Haftung eines niederländischen Geschäftsführers einer deutschen GmbH wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung

1. Der Sorgfaltspflichtmaßstab eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH ist nicht von der Nationalität und den Sprachkenntnissen des Geschäftsführers abhängig. 2. Ein haftungsbegründendes Überwachungsverschulden eines niederländischen Geschäftsführers einer deutschen GmbH liegt vor, wenn er Zweifeln an der Richtigkeit der Auskunft des beauftragten Steuerberaters, dass Bilanzen nur auf Anforderung des Finanzamtes zu erstellen seien, nicht nachgegangen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 34 Abs. 1 § 35 § 69 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Beklagte den ausländischen Geschäftsführer einer inländischen GmbH in Anspruch nimmt.

Ausweislich des Handelsregisterauszugs war der Kläger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft, die am 10. März 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde und deren Gegenstand die Durchführung von Dachdeckerarbeiten, der Handel mit Bauprodukten und die Übernahme entsprechender Handelsvertretungen war. Der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde am 4. November 1996 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.