Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides, mit dem der Beklagte den ausländischen Geschäftsführer einer inländischen GmbH in Anspruch nimmt.
Ausweislich des Handelsregisterauszugs war der Kläger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft, die am 10. März 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde und deren Gegenstand die Durchführung von Dachdeckerarbeiten, der Handel mit Bauprodukten und die Übernahme entsprechender Handelsvertretungen war. Der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde am 4. November 1996 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.
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