OLG Brandenburg - Urteil vom 14.10.2020
7 U 115/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 313/16

Haftung eines Rechtsanwalts wegen Versäumnissen bei der Erhebung einer Klage

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 7 U 115/18

DRsp Nr. 2021/53

Haftung eines Rechtsanwalts wegen Versäumnissen bei der Erhebung einer Klage

Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm aus dem Mandatsverhältnis obliegenden Pflichten, wenn er beauftragt ist, zur Hemmung der Verjährung Klage zu erheben und es anschließend unterlässt, bei ausbleibender Vorschussanforderung des Gerichts nach einer angemessenen Wartezeit Nachfrage zu halten und die Zustellung der Klage deshalb in erheblichen zeitlichem Abstand vom Fristablauf erfolgt, sodass diese wegen Verjährung abgewiesen worden ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 08.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 313/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Auftrages zur Klageerhebung in Anspruch.