OLG Köln - Urteil vom 04.09.2008
8 U 14/08
Normen:
BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; StBerG § 68;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 330/06

Haftung eines Steuerberaters bei weisungswidriger Nichteinlegung von Rechtsbehelfen gegen die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus dem Veranlagungszeitraum 1998; Beginn der Verjährung von Regressansprüchen

OLG Köln, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 8 U 14/08

DRsp Nr. 2011/5235

Haftung eines Steuerberaters bei weisungswidriger Nichteinlegung von Rechtsbehelfen gegen die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus dem Veranlagungszeitraum 1998; Beginn der Verjährung von Regressansprüchen

Die Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater, die daraus resultieren, dass er entgegen einer Weisung seiner Mandanten die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus dem Veranlagungszeitraum 1998 hat rechtskräftig werden lassen, beginnt erst mit der Nichtigerklärung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b EStG 1997 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG - 2 BvL 17/02 - 09.03.2004). Denn solange diese Norm nicht für verfassungswidrig erklärt und damit nichtig war, bildete sie rechtmäßige Grundlage für die tatsächlich erfolgte Besteuerung. Ein Schaden entstand erst mit der Nichtigkeitserklärung vom 09.03.2004, weil erst hiermit die Rechtsgrundlage für die Besteuerung der Spekulationsgewinne entfiel.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.01.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 330/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.