Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juli 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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