OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.09.2017
18 U 85/16
Normen:
HGB § 431; HGB § 435; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 113/15

Haftung eines Transportdienstleisters wegen Verlustes eines Pakets auf dem Transportweg

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 18 U 85/16

DRsp Nr. 2018/18620

Haftung eines Transportdienstleisters wegen Verlustes eines Pakets auf dem Transportweg

Zwar trägt grundsätzlich der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass den Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden an dem Verlust eines Pakets auf dem Transportweg trifft. Jedoch trifft den Transportdienstleister die sekundäre Darlegungslast, wie es zu dem Verlust des Pakets gekommen ist und welche Maßnahmen er zu seinem Wiederauffinden getroffen hat. Unterbleibt dies, so ist ein Organisationsverschulden anzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2016 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 35 O 113/15) wird dieses - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.891,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. 07.2015 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 10% und die Beklagte 90 %.

Dieses und das angegriffene Urteil - soweit nicht abgeändert - sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 431; HGB § 435; ZPO § 286;

Gründe

I.