Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aus dem Jahre 2005.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100% von der A.Holding Ltd. (Ltd.) mit Sitz auf den B Islands gehalten werden. Die Ltd. hält zugleich 100% der Anteile an der C GmbH (GmbH).
Mit Wirkung zum 1. Februar 2005 schloss die Klägerin mit der GmbH einen Pachtvertrag über die Überlassung eines Hotelgebäudes. Hierfür sollte eine Miete in Höhe von 25.000 EUR monatlich sowie eine Kaution in einer Höhe von 50.000 EUR gezahlt werden.
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