FG Köln - Urteil vom 27.09.2012
10 K 2898/10
Normen:
EStG § 43b Abs 1; AEUV Art 49; EStG § 44 Abs 5;

Haftung für Kapitalertragsteuer

FG Köln, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 10 K 2898/10

DRsp Nr. 2012/23104

Haftung für Kapitalertragsteuer

1) § 44 Abs. 5 EStG verstößt nicht gegen Unionsrecht. 2) Eine Gesellschaft handelt in der Regel vorsätzlich oder grob fahrlässig, wenn sie bewusst nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse ihrer Schwestergesellschaft handelt.

Normenkette:

EStG § 43b Abs 1; AEUV Art 49; EStG § 44 Abs 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aus dem Jahre 2005.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100% von der A.Holding Ltd. (Ltd.) mit Sitz auf den B Islands gehalten werden. Die Ltd. hält zugleich 100% der Anteile an der C GmbH (GmbH).

Mit Wirkung zum 1. Februar 2005 schloss die Klägerin mit der GmbH einen Pachtvertrag über die Überlassung eines Hotelgebäudes. Hierfür sollte eine Miete in Höhe von 25.000 EUR monatlich sowie eine Kaution in einer Höhe von 50.000 EUR gezahlt werden.