FG Hamburg - Urteil vom 07.08.2003
VII 128/00
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 ; EStG § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 ; FGO § 102 S. 2 ;

Haftung für Kapitalertragsteuer, Ergänzung von Ermessenserwägungen

FG Hamburg, Urteil vom 07.08.2003 - Aktenzeichen VII 128/00

DRsp Nr. 2003/17283

Haftung für Kapitalertragsteuer, Ergänzung von Ermessenserwägungen

1. Ein Geschäftsführer handelt grob fahrlässig, wenn er bei einer angespannten finanziellen Lage der GmbH eine Gewinnauszahlung vornimmt, ohne im Zeitpunkt der Auszahlung sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die Abführung der KESt zur Verfügung stehen. 2. Der Beklagte hat sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgenutzt, wenn er verkennt, dass neben der Haftung der Geschäftsführer die Gesellschafter und insbesondere auch die geschäftsführenden Gesellschafter nach § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG in Anspruch genommen werden können. 3. Ergänzung von Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 ; EStG § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 ; FGO § 102 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer (KESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ) zur KESt für eine Gewinnausschüttung der F GmbH i.K. (F).