FG Saarland - Urteil vom 15.01.2008
2 K 2338/01
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 42d ;

Haftung für Lohnsteuer im Krisenfall

FG Saarland, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 2 K 2338/01

DRsp Nr. 2008/4826

Haftung für Lohnsteuer im Krisenfall

Die Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers für Lohnsteuer ist auch dann nicht treuwidrig, wenn der Geschäftsführer von "politischer Seite" bestärkt wurde, sein in der Krise befindliches Unternehmen fortzuführen.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 191 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 42d ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für die Lohnsteuer-Haftungsschulden der E-GmbH (künftig: GmbH).

Die GmbH wurde im November 1998 vom Kläger und seiner Ehefrau mit einem Stammkapital in Höhe von 50.000 DM als Auffanggesellschaft gegründet, um den Geschäftsbetrieb der in Insolvenz geratenen F & G GmbH zu übernehmen. Ab 1. Juli 1999 übernahm die GmbH die Arbeitnehmer der F & G GmbH. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war der Kläger.

Am 18. Mai 2001 wurde über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (Bl. 166 Vollstr). Am 1. Juli 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.