BFH - Urteil vom 16.11.2004
VII R 8/04
Normen:
AO § 34 Abs. 1 § 69 Satz 2 § 191 Abs. 1 § 240 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 494
GmbHR 2004, 501
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4360/01

Haftung für Säumniszuschläge

BFH, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen VII R 8/04

DRsp Nr. 2005/2278

Haftung für Säumniszuschläge

1. Der GmbH-Geschäftsführer haftet auch für die Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen gem. § 240 AO entstanden sind, sofern er als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft pflichtwidrig nicht dafür gesorgt hat, dass die Steuern zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden.2. Die Haftung bei Säumniszuschlägen ist nicht davon abhängig, dass der Haftungsschuldner unmittelbar dafür Verantwortung trägt, dass ein Anspruch auf Zahlung von Säumniszuschlägen entstanden ist. Folglich haftet ein Geschäftsführer auch für nach Sequestration des Vermögens der von ihm vertretenen Gesellschaft entstehende Säumniszuschläge.3. Bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nach § 191 Abs. 1 AO sind die Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der Erhebung der Säumniszuschläge bei dem Steuerschuldner sonst nach § 227 AO zu einem Billigkeitserlass führen können und u. U. führen müssen.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 § 69 Satz 2 § 191 Abs. 1 § 240 ; GmbHG § 35 Abs. 1 ;

Gründe: