FG München - Beschluss vom 22.03.2001
7 V 4470/00
Normen:
AO 1977 §§ 51 ff; EStG § 10b Abs. 4 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GewStG § 9 Nr. 5 Satz 5; KStG § 9 Abs. 3 Satz 2;

Haftung für Spendenabzug

FG München, Beschluss vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 7 V 4470/00

DRsp Nr. 2001/10732

Haftung für Spendenabzug

1. Die Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. 9 Abs. 3 Satz 2 KStG (Ausstellerhaftung sowie Veranlasserhaftung) steht im Ermessen des FA. Im Gegensatz zur Ausstellerhaftung kommt es bei der Veranlasserhaftung auf ein Verschulden der handelnden Personen hinsichtlich der Fehlverwendung der Spendengelder nicht an. Es handelt sich insoweit um einen Gefährdungstatbestand. Liegt objektiv eine Fehlverwendung der Spende vor, ist die Haftungssituation gegeben. 2. Eine Fehlverwendung der Spenden ist gegeben, wenn der Spendenbetrag nicht zu dem in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigen Zweck verwendet wurde oder wenn eine Spende von einer Körperschaft verwendet wird, die im Verwendungszeitpunkt nicht gemeinnützig ist. Der Spendenverwender trägt insoweitgrundsätzlich das Risiko der Nichtanerkennung bzw. der Aberkennung der vorläufigen Gemeinnützigkeit. Es ist unerheblich, ob es sich um eine sog. Durchlaufspende handelt oder ob der Empfänger selbst zur Ausstellung der Spendenbescheinigung berechtigt war. 3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei der Haftung für die Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 5 Satz 5 2. Alternative GewStG der Haftende auch insoweit in Anspruch genommen weden kann, als die Spender natürliche Personen sind.

Normenkette:

AO 1977 §§ 51 ff; EStG § 10b Abs. 4 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GewStG § 9 Nr. 5 Satz 5;