FG München - Gerichtsbescheid vom 24.09.2009
7 K 1238/08
Normen:
EStG § 48a Abs. 3; EStG § 48b; EStG § 48c Abs. 1; AO § 191 Abs. 5; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 5; FGO § 102;
Fundstellen:
DStRE 2011, 156
EFG 2010, 147

Haftung für Steuerabzug aus Bauleistungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden; Haftungsinanspruchnahme beim Bestehen von Steuerschulden; Verwendung des Abzugsbetrags

FG München, Gerichtsbescheid vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 7 K 1238/08

DRsp Nr. 2009/25835

Haftung für Steuerabzug aus Bauleistungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden; Haftungsinanspruchnahme beim Bestehen von Steuerschulden; Verwendung des Abzugsbetrags

1. Der Haftungstatbestand nach § 48a Abs. 3 EStG ist nicht streng akzessorisch i.S. v. § 191 Abs. 5 AO in Bezug auf einen Steueranspruch gegenüber dem Leistenden. Dies ergibt sich daraus, dass eine Verknüpfung mit einem bestimmten Steuertatbestand auf Seiten des Leistenden fehlt und die Bauabzugsteuer vielmehr ein Sicherungsinstrument für ein Konglomerat von Abgaben, die allgemein aus Bauleistungen resultieren können, darstellt. Eine Akzessorietät besteht lediglich zu dem der Haftung unmittelbar zu Grunde liegenden Bausteueranspruch nach § 48 EStG. Ob Steueransprüche gegenüber dem Leistenden bestehen, ist jedoch im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen.