Haftung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG 2002
FG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 11 K 1171/09 H
DRsp Nr. 2012/2952
Haftung für Steuerabzugsbeträge nach § 50aEStG 2002
Der Steuerabzug nach § 50aEStG a.F. und die daran anknüpfende Haftung des Vergütungsschuldners verstoßen auch in den Jahren 2004 bis 2006 trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der geänderten EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG i.V.m. dem EG-Beitreibungsgesetz zum 1. Juli 2002 nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.Vom Vergütungsschuldner übernommenen Reisekosten, die im weitesten Sinne Gegenleistungen für die künstlerischen Leistungen und damit Einnahmen der Vergütungsempfänger darstellen, sind als unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Betriebsausgaben aus europarechtlichen Gründen (EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 –Scorpio, Slg. 2006 I-09461) von der Brutto-Bemessungsgrundlage abzuziehen.Einer ausdrücklichen Mitteilung dieser Betriebsausgaben seitens der Vergütungsempfänger bedarf es im Hinblick auf die Kostentragung durch den Vergütungsschuldner nicht (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 2010 I R 104/08 und I R 105/08, BFH/NV 2010, 1848 und 2043).