FG Köln - Urteil vom 02.09.2011
4 K 2375/10
Normen:
AO § 191 Abs 1; AO § 75 Abs 1 Satz 1;

Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme

FG Köln, Urteil vom 02.09.2011 - Aktenzeichen 4 K 2375/10

DRsp Nr. 2013/5

Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme

1. Eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung verlangt den Übergang einer lebenden organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftliche Kraft nutzen kann. 2. Die haftungsweise Inanspruchnahme ist dann nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides bzw. spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens feststeht, dass kein übernommenes Vermögen, in das vollstreckt werden kann, vorhanden ist.

Normenkette:

AO § 191 Abs 1; AO § 75 Abs 1 Satz 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht wegen einer Betriebsübernahme gemäß § 75 der Abgabenordnung (AO) in Haftung genommen hat.

Die Klägerin unterhält seit dem 1.1.2008 in A ein Unternehmen für Abwasserdienstleistungen. Zur Ausführung dieser Tätigkeiten nutzte die Klägerin einen im gebrauchten Zustand erworbenen Spülbohrwagen mit einem dazu gehörenden Anhänger, im gebrauchten Zustand erworbene Werkzeuge sowie ein Notebook.