BFH - Beschluss vom 10.03.2022
VII B 174/20
Normen:
FGO § 116 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 182
BFH/NV 2022, 603
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 267/20

Haftung für Steuerschulden einer GmbHFaktischer GeschäftsführerVerpflichtung zu Hinweisen in Bezug auf Ergänzungen zu einer KlageZweifel an einer Zustelladresse

BFH, Beschluss vom 10.03.2022 - Aktenzeichen VII B 174/20

DRsp Nr. 2022/5748

Haftung für Steuerschulden einer GmbH Faktischer Geschäftsführer Verpflichtung zu Hinweisen in Bezug auf Ergänzungen zu einer Klage Zweifel an einer Zustelladresse

1. NV: Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gebietet es, dass das Gericht ihn so rechtzeitig auf eine nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderliche Ergänzung seiner Klage hinweist, dass er die Mängel, wenn möglich, noch beheben oder sich jedenfalls dazu äußern kann. 2. NV: Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die angegebene Adresse keine Anschrift ist, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann, ist der Kläger zu einer Glaubhaftmachung seiner Angaben verpflichtet, damit die Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2020 – 8 K 267/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

I.