FG München - Urteil vom 24.05.2007
14 K 2771/05
Normen:
AO (1977) § 44 Abs. 1 § 71 § 191 Abs. 1 § 370 Abs. 1 ; FGO § 102 ; TabStG § 19 ;

Haftung für Tabaksteuer wegen Beihilfe zum unzulässigen Verbringen von Zigaretten nach Deutschland

FG München, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 2771/05

DRsp Nr. 2007/13361

Haftung für Tabaksteuer wegen Beihilfe zum unzulässigen Verbringen von Zigaretten nach Deutschland

Für Zigaretten, die in einen anderen Mitgliedstaat der EU vorschriftswidrig eingeführt worden sind und anschließend in das deutsche Steuergebiet verbracht werden, entsteht (auch) die deutsche Tabaksteuer.

Normenkette:

AO (1977) § 44 Abs. 1 § 71 § 191 Abs. 1 § 370 Abs. 1 ; FGO § 102 ; TabStG § 19 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Haftender für Tabaksteuer in Anspruch genommen wurde.

Am 16. April 2000 wurde in der Nähe von C ein Lkw kontrolliert, auf dem 24.990 Stangen unversteuerte Zigaretten vorgefunden wurden, die in 8.330 Blechdosen versteckt waren und die der Kläger besorgt hatte.

Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) nahm den Kläger deshalb mit Haftungsbescheid vom 19. Juli 2000 gem. § 71 Abgabenordnung (AO) als Gesamtschuldner für 783.686,40 DM Tabaksteuer in Anspruch, weil er am unzulässigen Verbringen der Zigaretten aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates nach Deutschland beteiligt gewesen sei.