FG Düsseldorf - Urteil vom 07.04.2006
16 K 3970/04 H(U)
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 Satz 1 ; AO § 166 ; AO § 191 Abs. 1 ;

Haftung für Umsatzsteuer; Anteilige Tilgung; Lohnsteuer-Verbindlichkeiten; Umsatzsteuer -Vorauszahlungsschuld; Haftungsgrundlage; Einwendungsausschluss - Berücksichtigung von Tilgungen von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten bei Ermittlung der durchschnittlichen Haftungsquote

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2006 - Aktenzeichen 16 K 3970/04 H(U)

DRsp Nr. 2008/10083

Haftung für Umsatzsteuer; Anteilige Tilgung; Lohnsteuer-Verbindlichkeiten; Umsatzsteuer -Vorauszahlungsschuld; Haftungsgrundlage; Einwendungsausschluss - Berücksichtigung von Tilgungen von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten bei Ermittlung der durchschnittlichen Haftungsquote

1. Tilgungen von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten sind bei der Ermittlung der durchschnittlichen Haftungsquote zu berücksichtigen. Die so ermittelte durchschnittliche Haftungsquote ist aber nicht auf die Lohnsteuer -Verbindlichkeiten anzuwenden. 2. Der Haftungsschuldner kann auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer -Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden. 3. Das endgültige Schicksal der Umsatzsteuer -Vorauszahlungsschuld als Haftungsgrundlage hängt von der Höhe der Steuerschuld nach dem Jahressteuerbescheid ab. 4. § 166 AO führt bei der Inhaftungnahme des gesetzlichen Vertreters einer GmbH für Umsatzsteuer -Vorauszahlungen zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung, wenn dessen Vertretungsmacht bis zur Unanfechtbarkeit der die Vorauszahlungsschuld bestätigenden und ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Jahressteuerbescheide bestanden hat.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 Satz 1 ; AO § 166 ; AO § 191 Abs. 1 ;

Tatbestand: