FG Hessen - Beschluss vom 03.03.2005
6 V 2883/04
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; HGB § 128 ;

Haftung; GbR-Gesellschafter; Steuerschuld - Haftungsinanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters für Steuerschulden der Gesellschaft

FG Hessen, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 6 V 2883/04

DRsp Nr. 2005/8845

Haftung; GbR-Gesellschafter; Steuerschuld - Haftungsinanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters für Steuerschulden der Gesellschaft

Die Haftungsinanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters für Steuerschulden der Gesellschaft ist verschuldensunabhängig, sodass es dabei weder auf die Beteiligungsquote an der Gesellschaft noch auf den Umfang der Mitwirkung an unternehmerischen Entscheidungen ankommt.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; HGB § 128 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Mitgesellschafter der A und B GbR. Nachdem die GbR Umsatzsteuerschulden aus dem Vorauszahlungsbescheid für April 2002 in Höhe von 86.342,33 Euro sowie Säumniszuschläge nicht entrichtet hatte, nahm der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) zunächst den Mitgesellschafter B mit Bescheid vom 1.9.2003 in Höhe von 111.243,43 Euro (86.342,33 Euro USt 4/02, 24.320,50 Euro Säumniszuschläge und 580,60 Euro Vollstreckungskosten) in Haftung.