BFH - Beschluss vom 27.03.2006
VII B 117/05
Normen:
AO § 71 § 91 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1254
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4138/02

Haftung; Haftungsumfang

BFH, Beschluss vom 27.03.2006 - Aktenzeichen VII B 117/05

DRsp Nr. 2006/15920

Haftung; Haftungsumfang

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung eine Haftungsinanspruchnahme nach den §§ 191, 71 AO auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht anzusehen ist.2. Der Umfang der Haftung ist - unabhängig von der Vorprägung des Entschließungsermessens zur Heranziehung als Haftungsschuldner - auf den Betrag des vom Hinterziehungsvorsatz umfassten noch nicht erfüllten Steueranspruchs beschränkt.

Normenkette:

AO § 71 § 91 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Im Streitjahr 1985 führte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kraft Vollmacht derselben Komplementärin die Geschäfte der E-GmbH & Co. KG (E-GmbH) und der S-GmbH & Co. KG (S-GmbH).

Im Jahre 1985 erteilte die S-GmbH auf Veranlassung des Klägers der E-GmbH Rechnungen über 413 157,89 DM zuzüglich 57 842,10 DM Umsatzsteuer und 318 693,97 DM zuzüglich 44 617,15 DM Umsatzsteuer. Die Nettoerlöse verbuchte sie auf dem Verrechnungskonto der E-GmbH, die Umsatzsteuer (insgesamt 102 459,25 DM) wurde weder verbucht noch angemeldet.