FG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2005
11 K 396/04
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 § 39d ;

Haftung; Lohnsteuerhaftung; Gratifikation; Tochtergesellschaft; Arbeitnehmerentsendung - Lohnsteuerhaftung einer inländischen Tochtergesellschaft bei Gratifikationen an abgeordnete Arbeitnehmer der ausländischen Muttergesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 11 K 396/04

DRsp Nr. 2006/11811

Haftung; Lohnsteuerhaftung; Gratifikation; Tochtergesellschaft; Arbeitnehmerentsendung - Lohnsteuerhaftung einer inländischen Tochtergesellschaft bei Gratifikationen an abgeordnete Arbeitnehmer der ausländischen Muttergesellschaft

1. Arbeitgeber ist regelmäßig die Person, die Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag ist. 2. Entsendet eine Muttergesellschaft Arbeitnehmer an ihre Tochtergesellschaft, so wird diese Arbeitgeberin, sofern ein separater Dienstvertrag abgeschlossen wird und das Arbeitsverhältnis mit der Obergesellschaft während der Beschäftigungszeit ruht. Arbeitnehmer der Obergesellschaft bleibt der Arbeitnehmer nur, wenn er während seiner Abordnung sein Gehalt weiterhin von der Obergesellschaft erhält und nur ihr gegenüber weisungsgebunden ist. 3. Eine inländische Tochtergesellschaft ist für den Lohnsteuerabzug bei Gratifikationen an abgeordnete Arbeitnehmer ihrer ausländischen (japanischen) Muttergesellschaft auch dann nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 2003 verantwortlich, wenn die Gratifikationen aufgrund eines separaten Arbeitsvertrags zwischen ihr und den Arbeitnehmern nach deren Rückkehr in ihr Heimatland von der Muttergesellschaft ausgezahlt werden.