FG Münster - Urteil vom 25.03.2015
7 K 3010/12 L
Normen:
EStG § 38 Abs 1 Sätze 1 und 3; EStG § 38 Abs 3 Satz 1; EStG § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 42d Abs 1 Nr 1; EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1;
Fundstellen:
DStRE 2017, 273

Haftung, Lohnzahlung von Dritter Seite

FG Münster, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 7 K 3010/12 L

DRsp Nr. 2015/6983

Haftung, Lohnzahlung von Dritter Seite

Entgelte des Deutschen Handballbunds für Einsätze der Spieler in Länder- und Auswahlspielen sind keine Lohnzahlung von dritter Seite i.S.v. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG, so dass der Handballverein auf diese Zahlungen keine Lohnsteuer abzuführen hat. Damit entfällt auch eine Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG.

Normenkette:

EStG § 38 Abs 1 Sätze 1 und 3; EStG § 38 Abs 3 Satz 1; EStG § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2; EStG § 42d Abs 1 Nr 1; EStG § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist die Haftung für nicht einbehaltene Lohnsteuerabzugsbeträge auf Vergütungen eines Dritten.

Die Klägerin ist wirtschaftliche Trägerin des Handballbundesligabetriebes des AVereins. Der Geschäftszweck der Klägerin ist lt. Gesellschaftsvertrag (Fassung vom 27.08.2007) „Der Betrieb einer Gesellschaft zum Zweck der Dienstleistung, Werbung und Vermarktung im Sportbereich, insbesondere im Bereich des Bundesligahandballsports. Die Klägerin darf sämtliche Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks dienen.”

Die Klägerin schloss mit einzelnen Handballspielern Arbeitsverträge mit den nachfolgenden Regelungen ab:

§ 1 Grundlagen des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitgeber stellt den Spieler nach den Bestimmungen des Vertrages als Spieler des Deutschen Handball-Bundes an.