BFH - Urteil vom 30.08.2005
VII R 61/04
Normen:
AO § 69 § 191 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 232
DStRE 2006, 376
GmbHR 2006, 275
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 20020/00

Haftung; Mitverschulden des FA

BFH, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen VII R 61/04

DRsp Nr. 2006/93

Haftung; Mitverschulden des FA

1. Aus dem Schadensersatzcharakter der Haftungsnorm folgt, dass § 254 BGB im Steuerrecht entspr. anzuwenden ist.2. Die Nichterfüllung von Obliegenheiten des FA kann zwar an der Erfüllung des Haftungstatbestandes durch den Haftungsschuldner nichts ändern, doch bei Bemessung der Haftungsquote Berücksichtigung finden.3. Die Berücksichtigung eines etwaigen Fehlverhaltens des FA kann nur in Betracht kommen, wenn das finanzbehördliche Fehlverhalten eine solches Ausmaß annimmt, dass demgegenüber das Verschulden des Haftungsschuldners nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Vorsatz des Haftungsschuldners schließt die Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des FA grundsätzlich aus.

Normenkette:

AO § 69 § 191 ; BGB § 254 ;

Gründe: