FG Sachsen - Beschluss vom 05.05.2006
2 V 1752/05
Normen:
HGB § 25 ; AO (1977) § 191 Abs. 1, Abs. 4 ; EStG § 50a Abs. 5 S. 5, 2 § 50a Abs. 4 Nr. 1, 2 ; EG Art. 49 Art. 50 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Haftung nach § 25 HGB für vom Vergütungsschuldner i.S. des § 50a Abs. 5 EStG nicht abgeführte Abzugssteuern von Nicht-EU-Vergütungsempfängern

FG Sachsen, Beschluss vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 2 V 1752/05

DRsp Nr. 2007/7438

Haftung nach § 25 HGB für vom Vergütungsschuldner i.S. des § 50a Abs. 5 EStG nicht abgeführte Abzugssteuern von Nicht-EU-Vergütungsempfängern

Wird die Firma eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 5 EStG i.S. des § 25 HGB fortgeführt, weil nach der Änderung des Zusatzes der Gesellschaftsart die individualisierende Namensgebung des durch tatsächliche Weiterführung erworbenen Handelsgeschäftes des Vergütungsschuldners im Wesentlichen erhalten bleibt, ein vergleichbarer Geschäftsbereich und Kontinuität in der Geschäftsleitung besteht und dieselbe Telefonnummer sowie dasselbe Logo genutzt wird, haftet der Erwerber nach dieser Vorschrift für die vom Vergütungsschuldner nicht abgeführten Abzugssteuern von Nicht-EU-Künstlern.

Normenkette:

HGB § 25 ; AO (1977) § 191 Abs. 1, Abs. 4 ; EStG § 50a Abs. 5 S. 5, 2 § 50a Abs. 4 Nr. 1, 2 ; EG Art. 49 Art. 50 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wird als Haftungsschuldnerin für Steuerschulden der SE KG (SE KG) in Anspruch genommen.