FG Münster - Urteil vom 12.07.2012
13 K 2592/08
Normen:
EGV Art 49, 50; GG Art 3 Abs 1; EStG § 48a Abs 1 und Abs 3;
Fundstellen:
DStR 2013, 9

Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG, Grundfreiheiten, Gleichbehandlungsgrundsatz

FG Münster, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 13 K 2592/08

DRsp Nr. 2012/19085

Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG, Grundfreiheiten, Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein nach Maßgabe von § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG i.V.m. § 191 Abs. 1 AO erlassener Haftungsbescheid über nicht einbehaltene und abgeführte Bauabzugssteuer auf Bauleistungen eines inländischen Bauunternehmers verstößt weder gegen die europäischen Grundfreiheiten noch gegen nationales Verfassungsrecht.

Normenkette:

EGV Art 49, 50; GG Art 3 Abs 1; EStG § 48a Abs 1 und Abs 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte den Kläger für nicht abgeführte Abzugsbeträge im Zusammenhang mit an ihn erbrachten Bauleistungen in Haftung genommen hat.

Der Kläger ist in der Baubranche im Bereich Elektro, Sanitär, Heizung unternehmerisch tätig. Für das Unternehmen des Klägers erbrachte Herr I. N. (N.), … straße …, C. in dem streitbefangenen Zeitraum von April 2005 bis Juli 2007 Bauleistungen, über die er gegenüber dem Kläger in mehreren Rechnungen abrechnete.