FG München - Urteil vom 21.02.2007
6 K 5182/03
Normen:
AO (1977) § 69 ;

Haftung nach § 69 AO

FG München, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 6 K 5182/03

DRsp Nr. 2007/7401

Haftung nach § 69 AO

Ein Verschulden ist nicht durch ein sich verschlechterndes Krankheitsbild mit der Folge, dass die Geschäftsführung nicht mehr wahrgenommen werden konnte, ausgeschlossen. Dies ist deswegen nicht ausgeschlossen, weil in diesem Fall entweder das Geschäftsführeramt hätte niedergelegt werden müssen oder der Geschäftsführer die Tätigkeit eines bestellten Prokuristen hätte überwachen müssen oder von einer anderen Person hätte überwachen lassen müssen.

Normenkette:

AO (1977) § 69 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der 1973 gegründeten Firma XY GmbH ... Import Export i.L. (GmbH). Die Beteiligungsverhältnisse entwickelten sich wie folgt:

Anfang 1995

28. Juni 1995

1. Juli 1998

Kläger

40.000

40.000

./.

Frau AB

40.000

40.000

60.000

Frau CD

40.000

40.000

60.000

Frau EF

20.000

./.

./.

Herr GH

./.

20.000

20.000

Stammkapital

140.000

140.000

140.000

alle Beträge in DM

Den Gesellschaftern GH und CD wurde ab dem 5. Juli 1995 die Prokura mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen erteilt.