FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.2014
14 K 101/13
Normen:
AO § 74;
Fundstellen:
DStR 2015, 9
DStRE 2015, 880

Haftung nach § 74 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 14 K 101/13

DRsp Nr. 2014/13273

Haftung nach § 74 AO

Zu den Voraussetzungen der Haftung gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 AO. Die sog. Personengruppentheorie ist auf Haftungsbescheide i.R.d. § 74 AO nicht anwendbar.

Normenkette:

AO § 74;

Tatbestand:

Der Kläger war als Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (künftig KG genannt) zu … % und als Gesellschafter an der B GmbH (künftig GmbH genannt) unmittelbar zu … % und mittelbar zu … %, insgesamt zu … %, beteiligt. Weitere Kommanditisten der KG und Gesellschafter der GmbH waren … . Bei diesen Personen handelt es sich um die in … Familienstämme (…) gegliederten Angehörigen der x. Generation nach dem Firmengründer …. Nach dem im Haftungszeitraum gültigen Gesellschaftsvertrag der KG war eine Übertragung von Anteilen - auch im Erbfall - nur an leibliche und eheliche Kinder möglich. Gesellschaftsrechtlich war keine gesonderte Regelung zur Ausübung des Stimmrechts vereinbart. Eine Stimmrechtsbindung bestand ebenfalls nicht. … .