FG Hessen - Beschluss vom 10.10.2005
3 V 3913/04
Normen:
AO § 35 ; FGO § 69 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 683

Haftung; Prokurist; Lohnsteuer; GmbH; Verfügungsberechtigung; Sorgfaltspflicht - Lohnsteuerhaftung eines Prokuristen

FG Hessen, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 3 V 3913/04

DRsp Nr. 2006/1141

Haftung; Prokurist; Lohnsteuer; GmbH; Verfügungsberechtigung; Sorgfaltspflicht - Lohnsteuerhaftung eines Prokuristen

1. Muss ein Prokurist für eine Übergangszeit als faktischer Notgeschäftsführer agieren, sind nicht die strengen Sorgfaltspflichten zur Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten anzulegen, wie sie einen Geschäftsführer treffen. 2. Zur Inhaftungnahme des Prokuristen wegen Nichtabführung von Lohnsteuer bedarf es konkreter Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer Acht gelassen wurde.

Normenkette:

AO § 35 ; FGO § 69 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin als Verfügungsberechtigte im Sinne des § 35 der Abgabenordnung (AO) ihre Verpflichtung zur Abführung von Lohnsteuer schuldhaft verletzt hat und insofern für die rückständig gebliebenen Steuerbeträge haftet. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: