FG Hessen - Urteil vom 25.08.1999
7 K 2815/96
Normen:
AO § 191 Abs. 5 Satz 2; AO § 71, AO § 370 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 295

Haftung; Steuerhinterziehung; Beihilfe; Haftungsbeschränkung; Falschdeklaration - Haftungsinanspruchnahme des Steuerhinterziehers

FG Hessen, Urteil vom 25.08.1999 - Aktenzeichen 7 K 2815/96

DRsp Nr. 2001/1866

Haftung; Steuerhinterziehung; Beihilfe; Haftungsbeschränkung; Falschdeklaration - Haftungsinanspruchnahme des Steuerhinterziehers

Die Haftungsinanspruchnahme des Steuerhinterziehers nach § 71 AO ist weder subsidiär noch im Ausnahmefall des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO akzessorisch zur Primärschuld. Die Durchbrechung der Akzessorietät der Haftung nach § 191 Abs. 5 Satz 2 AO gilt sowohl für die täterschaftliche Begehung als auch für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Der aktiven Steuerhinterziehung macht sich als Mittäter oder Gehilfe strafbar, wer trotz einer Verpflichtung zur Verhinderung des für möglich gehaltenen Erfolges die Tatausführung durch Dritte billigend duldet. Ein bei der bewußten Inkaufnahme einer unmittelbar bevorstehenden zollrechtlichen Falschdeklaration vermeidbarer Irrtum über die Erfolgsabwendungspflicht schließt den Vorsatz nicht aus.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 5 Satz 2; AO § 71, AO § 370 ;

Tatbestand: