OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.03.2020
1 U 31/19
Normen:
BGB § 276; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 167/18

Haftung unter Radfahrern wegen eines Unfalls bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 1 U 31/19

DRsp Nr. 2020/15954

Haftung unter Radfahrern wegen eines Unfalls bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt

Bei einer sportlich angelegten Trainingsfahrt von Radfahrern gibt es keinen generellen Ausschluss der Haftung für gegenseitig verursachte Unfälle.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Januar 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 276; BGB § 823;

Gründe

I.

Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) macht gegenüber dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche des Zeugen A, eines im Landesdienst stehenden Beamten, geltend.