OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2016
I-22 U 92/15
Normen:
BGB § 633 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 830 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 136/10

Haftung von Architekt und Sonderfachmann aufgrund mangelhafter PlanungsleistungenAnforderungen an die Planung der Unterfangung des Giebels eines denkmalgeschützten historischen Gebäudes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2016 - Aktenzeichen I-22 U 92/15

DRsp Nr. 2017/11052

Haftung von Architekt und Sonderfachmann aufgrund mangelhafter Planungsleistungen Anforderungen an die Planung der Unterfangung des Giebels eines denkmalgeschützten historischen Gebäudes

1. Architekt und Sonderfachmann können als Gesamtschuldner haften, wenn beide mangelhafte Planungsleistungen erbringen und diese zu einem Mangel am Bauwerk führen. Der Architekt haftet nur für solche dem Sonderfachmann in Auftrag gegebene Bereiche nicht, bei denen konkrete fachspezifische Fragen nicht zum Wissensbereich des Architekten gehören. Der Architekt braucht zwar den Sonderfachmann im Allgemeinen nicht zu überprüfen, sondern darf sich grundsätzlich auf dessen Fachkenntnisse verlassen. Statische Spezialkenntnisse werden von einem Architekten insoweit nicht erwartet. Muss indes der Architekt solche bautechnischen Fachkenntnisse haben, ist ein "Mitdenken" vom Architekten zu erwarten und er muss sich vergewissern, ob der Sonderfachmann zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat. Es ist entscheidend darauf abzustellen, ob dem Architekten eine Überprüfung der Leistungen des Sonderfachmanns möglich und zumutbar war und ob sich ihm dabei Bedenken aufdrängen mussten.