BGH - Beschluß vom 27.03.2008
IX ZR 95/05
Normen:
StBerG § 68 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2/05
LG Hannover, vom 11.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 264/03

Haftungsausfüllende Kausalität einer Falschberatung in steuerlichen Angelegenheiten

BGH, Beschluß vom 27.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 95/05

DRsp Nr. 2008/9537

Haftungsausfüllende Kausalität einer Falschberatung in steuerlichen Angelegenheiten

Kommt eine Bandbreite von Möglichkeiten ernsthaft in Betracht, wie sich der Mandanten verhalten hätte, wenn er vom Berater über die steuerrechtliche Lage pflichtgemäß unterrichtet worden wäre, so muss der Mandant den Weg bezeichnen, für den er sich konkret entschieden hätte. Außerdem muss er die zur Durchführung des behaupteten Entschlusses notwendige Bereitschaft Dritter darlegen, den beabsichtigten Weg mitzugehen. Sind diese Behauptungen nicht unstreitig, so müssen im Regelfall die Handlungsalternativen vor dem Hintergrund der jeweiligen Zielsetzung miteinander verglichen werden.

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

Die Rechtssätze, auf denen das Berufungsurteil beruht, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930; Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZR 39/04, JurBüro 2007, 615; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 42/04, DStR 2008, 270).