FG Münster - Urteil vom 10.03.2021
13 K 1023/18 F
Normen:
EStG § 50a Abs. 1 Nr. 4; EStG § 50a Abs. 5 Nr. 4;

Haftungsbeiträge für die Steuer wegen Vergütungszahlung an Aufsichtsratsmitglied

FG Münster, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 13 K 1023/18 F

DRsp Nr. 2021/8075

Haftungsbeiträge für die Steuer wegen Vergütungszahlung an Aufsichtsratsmitglied

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 9.6.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.3.2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je hälftig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 1 Nr. 4; EStG § 50a Abs. 5 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Haftungsbeträge für die Steuer wegen einer an ein Aufsichtsratsmitglied gezahlten Vergütung in den Streitjahren 2011 bis 2013.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 00.00.2017 gegründete GmbH, die im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB 1 eingetragen ist. Sie ist entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der L AG, B (Amtsgericht A HRB 2), nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 00.00.2017. Geschäftsführer ist Herr O.