BFH - Beschluss vom 16.06.2005
VII B 295/04
Normen:
AO § 69 § 228 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1748
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2208/01

Haftungsbescheid - Zahlungen auf Steuerschuld/Eintritt der Zahlungsverjährung

BFH, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen VII B 295/04

DRsp Nr. 2005/11479

Haftungsbescheid - Zahlungen auf Steuerschuld/Eintritt der Zahlungsverjährung

1. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen.2. Ein Haftungsbescheid wird nicht dadurch rechtswidrig, dass nach Erlass der Einspruchsentscheidung Zahlungen auf die Steuerschuld geleistet werden oder hinsichtlich dieser Schuld Zahlungsverjährung eintritt.

Normenkette:

AO § 69 § 228 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer inzwischen im Handelsregister gelöschten GmbH. Im Zeitpunkt der Löschung bestanden erhebliche Umsatz- und Körperschaftsteuerrückstände der GmbH, so dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner in Anspruch nahm. Der gegen den Haftungsbescheid gerichtete Einspruch führte zu einer Herabsetzung der Haftungssumme. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.