BFH, Beschluß vom 18.08.1999 - Aktenzeichen VII B 106/99
DRsp Nr. 2000/1782
Haftungsbescheid
1. Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 69AO dann, wenn er die ihm gesetzlich auferlegten steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt hat.2. Handelt der Geschäftsführer nicht selbst sondern beauftragt infolge einer längeren schweren Erkrankung einen Dritten mit der Geschäftsführung der GmbH, kommt die Haftung des Geschäftsführer nur in Betracht, wenn er sich ein grob fahrlässiges Verhalten des Dritten bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH im Rahmen seiner Haftung nach § 69AO zurechnen lassen muss.3. Der Geschäftsführer ist insoweit verpflichtet, die Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter der GmbH auferlegten steuerlichen Pflichten überträgt, sorgfältig auszusuchen und laufend und sorgfältig zu überwachen. Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen beinhaltet regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung (Überwachungsverschulden).4. Die Haftung nach § 69AO tritt nur in dem Umfang ein, als es bei ordnungsgemäßer Auswahl und Überwachung des zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der GmbH beauftragten Dritten durch den Geschäftsführer zum Steuerausfall nicht gekommen wäre.