BFH - Beschluss vom 21.05.2004
V B 212/03
Normen:
AO § 191 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1368
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2861/00

Haftungsbescheid

BFH, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen V B 212/03

DRsp Nr. 2004/12314

Haftungsbescheid

Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch Haftungsbescheid setzt nicht voraus, dass die Steuerschuld gegen den Erstschuldner festgesetzt worden ist.

Normenkette:

AO § 191 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war zusammen mit R zu je 50 v.H. an einer BGB -Gesellschaft beteiligt, die ein Speiserestaurant betrieb. Im Juni 1996 übernahm R gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages das Gesamthandsvermögen der GbR. Die GbR gab ihre Umsatzsteuererklärungen für 1991 und 1992 im Mai 1994, ihre Umsatzsteuererklärungen für 1993 und 1994 im Februar bzw. Dezember 1995 und ihre Umsatzsteuererklärung für 1995 im Juli 1996 ab. Für 1996 reichte sie keine Umsatzsteuererklärung ein.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1991 bis 1996 änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheide für 1991 bis 1996. Die Änderungsbescheide richtete das FA an die Klägerin als ehemalige Gesellschafterin der GbR und an R als Gesamtrechtsnachfolgerin der GbR. Auf den Einspruch der Klägerin hob das FA die gegen sie ergangenen Bescheide wieder auf.