BFH - Beschluss vom 17.05.2005
I B 108/04
Normen:
EStG § 49 § 50a § 50d ; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 S. 1 § 136 § 137 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1778
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 717/03

Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen

BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen I B 108/04

DRsp Nr. 2005/12605

Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen

Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedsstaates oder an eine diesem gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat.

Normenkette:

EStG § 49 § 50a § 50d ; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 S. 1 § 136 § 137 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist in .../Österreich ansässig. Von dort betreibt sie in der Rechtsform der GesmbH eine ..., die seit Jahren Gastspielreisen ausländischer Künstler in den Bereichen Konzert, Oper und Operette, Theater, Ballett und dergleichen in Deutschland veranstaltet. In ihre Rechtsbeziehungen zu den inländischen Veranstaltern schaltete sie seit Herbst 2000 eine GmbH (A) mit Sitz in ... (Inland) ein. Die Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin sind auch Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der A.