BFH - Beschluss vom 17.05.2005
I B 109/04
Normen:
EStG § 49 § 50a § 50d ; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 S. 1 § 136 § 137 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1782
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 2704/03

Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen

BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen I B 109/04

DRsp Nr. 2005/12606

Haftungsbescheid; AdV wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen

Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob es mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist, dass die Regelungen in § 50a Abs. 4 und 5 und § 50d Abs. 1 EStG auch auf Vergütungen für künstlerische Darbietungen angewendet werden, die ein Vergütungsschuldner an einen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Angehörigen eines EU-Mitgliedsstaates oder an eine diesem gemäß Art. 48 i.V.m. Art. 55 EG gleichgestellte Gesellschaft zu zahlen hat.

Normenkette:

EStG § 49 § 50a § 50d ; FGO § 69 Abs. 2, 3 § 128 Abs. 3 S. 1 § 136 § 137 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde am 25. September 2000 unter dem Namen A-GmbH (GmbH) mit Sitz in ... (Inland) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der internationale Kulturaustausch, insbesondere das Veranstalten von Konzerten, literarischen und Theaterabenden und dergleichen sowie die Organisation von Tourneen jeder Art.